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   OLG Nürnberg, 15.05.2002 - 12 U 218/02   

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https://dejure.org/2002,2615
OLG Nürnberg, 15.05.2002 - 12 U 218/02 (https://dejure.org/2002,2615)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.05.2002 - 12 U 218/02 (https://dejure.org/2002,2615)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - 12 U 218/02 (https://dejure.org/2002,2615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bereicherungsanspruch des Überweisenden wegen einer rechtsgrundlosen Überweisung nach Kündigung eines Girovertrages; Valutaverhältnis; Vermögensmehrung beim Überweisungsempfänger; Zurückweisungsrecht des Überweisungsempfängers bei rechtsgrundlosen Leistungen; Aufrechnung ...

  • Judicialis

    BGB § 675; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675 § 812 Abs. 1 S. 1
    Zum Bereicherungsanspruch des Überweisendem wegen einer rechtsgrundlosen Überweisung gegen die Empfängerbank, nach Kündigung des Girovertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 675, 812 Abs. 1 Satz 1
    Anspruch des rechtsgrundlos Überweisenden auf Rückabwicklung gegenüber der Empfängerbank

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1478
  • ZIP 2002, 1762
  • MDR 2002, 1137
  • WM 2002, 2014
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.04.1992 - VI ZR 285/91

    Fuchsberger - Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.05.2002 - 12 U 218/02
    Das Vermögen des Leistungsempfängers muss tatsächlich vermehrt worden sein (BGH ZIP 1992, 857).
  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.05.2002 - 12 U 218/02
    Erfolgt eine Überweisung, ohne dass ein Schuldverhältnis zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger besteht, so findet nach heute herrschender Lehre und Rechtsprechung ein Bereichungsausgleich nach § 812 BGB nur zwischen den an dem Leistungsverhältnis beteiligten Personen, also zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger (Valutaverhältnis) statt (Bankrechtshandbuch Schimansky, § 50 Rn. 2; BGHZ 111, 382, 335).
  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.05.2002 - 12 U 218/02
    Mit der Gutschrift erlangt der Empfänger einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des überwiesenen Betrages (BGH NJW 1988, 1320).
  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94

    Rechtswirkung der Überweisung einer Zahlung auf ein anderes Konto des Gläubigers

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.05.2002 - 12 U 218/02
    Bei einem bestehenden Girovertragsverhältnis hat der Kontoinhaber ein Zurückweisungsrecht, wenn die ihm erteilte Gutschrift auf einer rechtsgrundlosen Fehlüberweisung beruht, die für ihn zur Folge hat, wegen des Fehlens eines Rechtsgrundes im Valutaverhältnis den Bereicherungsansprüchen des Überweisenden ausgesetzt zu sein, die er - bestünde für seine Bank eine Verrechnungsmöglichkeit mit einem Debet - nicht aus dem überwiesenen Betrag erfüllen könnte (BGHZ 128, 135).
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und eines Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann.

    Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortgeführten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813).

  • AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14

    Rückforderung durch ein Krankenhaus im Auftrag eines nicht

    cc) Auch der sog. Vorrang der Leistungskondiktion steht einer Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 nicht entgegen, da dieser das Erlangte durch niemanden geleistet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 Tz. 13 bei juris m.w.N.), sodass die Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 als vermeintliche Zahlstelle des Beklagten zu 1 zuzulassen ist (vgl. entsprechend zu gekündigten Konten: BGH, Urt. v. 05.12.2006 - XI ZR 21/06 Tz. 8 ff. [wenngleich im Einzelfall ablehnend]; OLG Rostock, Urt. v. 31.07.2006 - 3 U 161/05 Tz. 14 bei juris; OLG Nürnberg, Urt. v. 15.05.2002 - 12 U 218/02 Tz. 16 ff.; MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 174).
  • OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05

    Rückforderung irrtümlicher Zahlungen auf das Abwicklungskonto eines insolventen

    Eine Bank ist grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt nach Beendigung des Giroverhältnisses eingehende Beträge auf dem Girokonto zu verbuchen (OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1478 = ZIP 2002, 1762 m.w.N.).
  • LG Cottbus, 08.03.2005 - 2 O 316/04

    Girokontokündigung - Befugnis der Bank zur Entgegennahme von Zahlungen

    Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und eines Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann.

    Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortgeführten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813).

  • FG Düsseldorf, 14.03.2003 - 18 K 3419/01

    Feststellung des Leistungsempfängers eines zurückgezahlten Steuerguthabens nach

    Mit der Aufhebung des Giroverhältnisses endet daher auch die Berechtigung der Bank, eingehende Zahlungen dem Konto gutzuschreiben (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 15. Mai 2002 12 U 218/02, MDR 2002, 1137).
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